Neue EU Verordnung 2111/2005 zum Flugverkehr / weitere Informationspflichten für Reiseanbieter

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Am 27.12.2005 wurde im Amtsblatt der EU die oben genannte neue Verordnung verkündet.

Für Reiseveranstalter, die im Rahmen Ihrer Pauschalen Flüge anbieten, ist dabei insbesondere Art. 10 ff. der Verordnung zu beachten.

Darin werden diese und grundsätzlich alle Verkäufer von Flugscheinen verpflichtet, die Fluggäste schon bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers zu unterrichten. Sollte dieser zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht feststehen, muss der Reisende über den Namen des Luftfahrtunternehmens unverzüglich informiert werden, sobald dieser feststeht.

Auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Verpflichtung zur Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des Luftfahrtunternehmens aufzunehmen.

Die in Rede stehenden Artikel gelten ab dem 16. Juli 2006!!!

Der Verstoß gegen diese Pflichten ist gemäß Art. 13 der Verordnung ab dem 16.01.2007 mit einer Sanktion zu versehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein soll.

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