Im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren steht dem Betroffenen immer das Recht zu, über einen Rechtsanwalt, die Einsicht in die polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungsakte zu nehmen. Dies ist nur zu empfehlen, weil sich oftmals erst aus der Akte Anhaltspunkte für die richtige Verteidigungsstrategie ergeben.
Kann einem Rechtsanwalt aus technischen Gründen, die bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung in der Natur des Mess-Systems liegen, nicht die vollständige Akteneinsicht bewilligt werden, etwa weil die Bußgeldbehörde außer Stande ist, eine Einsichtnahme zu ermöglichen, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, so dass eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit i.S. des § 47 Abs. 2 OwiG nicht mehr geboten erscheint (AG Ludwigslust 03.11.03, 1 OWi 420/03)
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