Die Straßengesetze der Länder, so auch das Berliner Straßengesetz schreiben vor, dass die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs gestattet ist. Darunter versteht man das Nutzen des Straßenlandes im Rahmen des Widmungszwecks sowie die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr.
Alles was darüber hinausgeht, wird als Sondernutzung bezeichnet. So ist zum Beispiel das Aufstellen von Automaten, das Aufstellen von Tischen, Stühlen oder Bänken vor Gastronomischen Einrichtungen, das Verteilen von Werbezetteln, die Straßenkunst, das Abstellen eines Fahrzeuges im Straßenraum mit großen Werbeträgern, etc. kein Gemeingebrauch mehr.
Sobald jemand Straßenland über den Gemeingebrauch nutzen will, bedarf es der Sondernutzungserlaubnis.
Auch Gewebetreibenden ist es bislang untersagt, Straßenland für sich zu nutzen, ohne dafür eine besondere Sondernutzungserlaubnis zu haben.
Zahlreiche Regeln will der Senat von Berlin nun abschaffen, um Gewerbetreibenden zukünftig die Sondernutzung von Straßenland zu ermöglichen. Bislang müssen die Sondernutzungserlaubnisse bei Tiefbauamt und bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Zukünftig soll die Genehmigung nur noch bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Bislang mussten für einen Antrag auf Sondernutzung von 30 m² Fläche als Gebühr 56,00 € an das Tiefbauamt gezahlt werden. Diese Gebühr entfällt dann. Zukünftig soll eine Gebühr für die Sondernutzung gezahlt werden, deren Höhe noch nicht feststeht.
Darüber hinaus muss das Bezirksamt dann schneller handeln. Wenn einem Antrag nicht binnen vier Wochen entsprochen wird, gilt dieser dann als genehmigt.
Wichtig ist auch die Regelung der neuen Toilettenvorschrift für Cafe- und Restaurantbetreiber, Imbisse und Bäckereien. Wer bei einer Restaurantgröße von bis zu 50 m² höchstens 10 Sitzplätze anbietet, braucht künftig keine Toilette mehr vorhalten, unabhängig davon ob Saft oder auch Bier ausgeschenkt wird.
Laut Pressemittelung des Landes Berlin wurde auf der Sitzung des Senats am 21. Dezember 2004 beschlossen, den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Entbürokratisierung in das Abgeordnetenhaus einzubringen. Damit werden wie oben ausgeführt die wichtigsten Vorschriften des Berliner Straßengesetzes verschlankt werden.
Wann dieses Gesetz nun verabschiedet wird und demnach in Kraft tritt bleibt abzuwarten.
mehr Verwaltungsrecht | Startseite Rechtsanwalt Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Übersicht
Rechtsanwalt