Kein Recht auf kleine Nummernschilder für Harley Davidson

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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat dem Fahrer einer Harley Davidson den Antrag auf Erteilung eines kleinen Nummernschildes versagt. Der Harley Fahrer hatte sich eine neue Maschine gekauft und musste feststellen, dass die Nummernschilder in üblicher Größe nur nach Vornahme teurer Umbauarbeiten an das Fahrzueg angebracht werden konnten.

Er beantragte daher die Erteilung eines kleinen Nummernschildes. Die Sorgen des Motorradfahrers beeindruckten die Richter allerdings wenig. Sie stellten fest, dass kleinere Nummernschilder nur für Fahrzeuge mit einer Maximalgeschwindigkeit bis 80 km/h zulässig seien. Erreicht das Fahrzeug eine höhere Endgeschwindigkeit ist die Lesbarkeit der Kennzeichen von größerer Wichtigkeit. Sie soll die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gewährleisten.

Ein kleines Kennzeichen könne daher auch bei höheren Umbaukosten nicht für solche Fahrzeuge gewährt werden.

Aktenzeichen: 7 A 10754/06.OVG

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